Staatsanwaltschaft stellt Verfahren ein

Rassistisches Gegröle auf Sylt war nicht strafbar

Ein Polizeiwagen vor dem Pony Club in Kampen: Dort war im vergangenen Jahr das Skandalvideo mit den rassistischen Parolen entstanden.

Nach knapp einem Jahr hat die Staatsanwaltschaft Flensburg entschieden: Die Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung werden eingestellt. Das bloße Grölen der Parole „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ sei nicht strafbar.

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Es war Pfingsten 2024. Auf der Terrasse des noblen Pony-Clubs im Seebad Kampen auf Sylt tanzten junge, gut gekleidete Leute und skandierten dabei die rassistische Parole „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“, zur Melodie „Toujours L’Amour“ von Gigi D’Agostino. Ein Video von diesem Vorfall verbreitete sich auf sozialen Medien und sorgte bundesweit für Empörung. Schnell war die Rede von „Prosecco-Nazis“ und „Wohlstandsverwahrlosung“. Die Club-Betreiber zeigten sich empört und erstatteten Strafanzeige.

Parole von Meinungsfreiheit gedeckt

Nun hat die Staatsanwaltschaft Flensburg die Ermittlungen abgeschlossen und drei von vier Verfahren eingestellt. Nur ein Hitlergruß hatte Folgen.

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Dass das Grölen der Parole „Ausländer raus“ nicht als Volksverhetzung bestraft wird, war zu erwarten. Schon 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bloße Forderung nach Ausländer-Rückführung nicht strafbar ist, weil hier die Meinungsfreiheit vorgeht. Nur wenn weitere Umstände hinzukommen, etwa ein bedrohliches Auftreten oder die Forderung nach Zwangsmaßnahmen, kann die „Ausländer raus“-Forderung bestraft werden.

Abschiebesong: Könnten Die Atzen die AfD verklagen?

Die Junge Alternative hat aus dem Partyhit „Das geht ab!“ einen fremdenfeindlichen Abschiebesong getextet. Das Duo Die Atzen ist darüber nicht erfreut. Doch juristisch gesehen ist die Lage kompliziert. Handelt es sich um verletzte Urheberrechte, gar Volksverhetzung – oder ist das Parodie?

Die Flensburger Staatsanwaltschaft liegt hier auf einer Linie mit anderen Anklagebehörden. So haben auch die Staatsanwaltschaften in Stade, Neubrandenburg und Augsburg ähnliche Ermittlungsverfahren ohne Anklage eingestellt. In Fulda kam es zwar zu einem Gerichtsverfahren, das dann aber gegen eine Geldauflage, also ohne Verurteilung, ebenfalls eingestellt wurde.

Geldstrafe für Hitlergruß

Strafrechtliche Folgen hatte jetzt nur das Zeigen eines Hitlergrußes durch einen jungen Mann, der in der Pony-Bar gleichzeitig mit zwei Fingern ein Hitler-Bärtchen andeutete. Der Hitlergruß ist als Kennzeichen der verfassungswidrigen Nazi-Partei NSDAP nach Paragraf 86a strafbar. Der Hitler-Bart ist dagegen an sich straflos, weil er zwar ein Symbol für Hitler ist, aber kein Kennzeichen der Partei. Im vorliegenden Fall dürfte das Andeuten des Hitler-Bärtchens jedoch ein Indiz dafür gewesen sein, dass das nicht ganz eindeutige Heben des rechten Arms hier wirklich ein strafbarer Hitlergruß war.

Im Fall des Hitlergrußes verzichtete die Staatsanwaltschaft allerdings auf eine Anklage und beließ es bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach Paragraf 59. Das ist eine Art Geldstrafe auf Bewährung. Als Bewährungsauflage muss der Mann aber 2500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung bezahlen, er kommt also nicht ungeschoren davon.

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Strafbar war wohl auch das „unkommentierte“ Hochladen des Sylt-Videos in sozialen Netzwerken, weil hier ein Nazi-Kennzeichen (der Hitlergruß) verbreitet wurde. Die Person, die hierfür verantwortlich war, konnte zwar festgestellt werden. Das Verfahren wurde aber gleichfalls eingestellt, weil gegen diese Person noch ein anderes, deutlich gewichtigeres Verfahren laufe. Um welchen Vorwurf es in dem anderen Verfahren geht, wollte die Staatsanwaltschaft nicht mitteilen.

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